Alto contrasto
Die Abwicklung des Verfahrens ist mit Kosten verbunden.
Die Spesen werden berechnet, indem man das Ausmaß der Passiva (Schulden) und der Aktiva (Vermögen) feststellt. Außerdem kann sich die Anzahl der Gläubiger oder Gläubigerinnen und die Schwierigkeit des Falls auf die Höhe der Spesen auswirken. Dabei müssen die von der Verordnung und dem Dekret des Justizministeriums vom 25.01.2012, Nr. 30, in geltender Fassung, vorgesehenen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Entsprechend einem Prozentsatz auf die festgestellten Aktiva (Wert des Vermögens), und zwar folgendermaßen:
Entsprechend einem Prozentsatz auf die festgestellten Passiva, die aus dem vom Gericht bestätigten Vergleich oder Umschuldungsplan des Verbrauchers oder der Verbraucherin hervorgeht:
Je größer das Vermögen, desto niedriger ist der Prozentsatz, den man bezahlt. Das Honorar wird in Stufen berechnet – ähnlich wie bei einer Steuer. Das gleiche gilt bei den Schulden: Je höher die Schulden, desto niedriger ist der Prozentsatz.
Wenn das gesamte Vermögen z. B. EUR 30.000 beträgt, wird der Teil bis EUR 24.340,62 mit 10–12 % berechnet, und der Teil über EUR 24.340,62 bis EUR 30.000 mit 8,5–9,5 %.
Akontozahlungen: Bei Einreichung des Gesuchs müssen 300,00 Euro, zzgl. MwSt. eingezahlt werden. Dies ist mittels Einzahlungsscheins (PagoPA) oder mittels Bancomat direkt im Sekretariat der Dienststelle möglich.
Dem Ansuchen muss eine Stempelmarke zu 16,00 Euro beigelegt werden.
Weitere Akontozahlungen sind je nach Verfahrensart bei Unterzeichnung des Kostenvoranschlags geschuldet.
Die Antragsteller/innen erhalten eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Möglichkeiten zur Zahlung und dem Zahlungskodex.
Wichtige Anmerkung: Direkte Überweisungen auf das Bankkontokorrent der Handelskammer sind seit 01.07.2020 nicht mehr möglich.