Alto contrasto
Am Überschuldungsverfahren dürfen Unternehmen oder Personen teilnehmen, die Schulden haben. Sie sind in einer schwierigen finanziellen Lage und können ihre Rechnungen nicht mehr regelmäßig bezahlen.
Man sieht das zum Beispiel daran, dass sie:
Zum Verfahren dürfen unter anderem folgende Betriebe oder Personen:
Kleinunternehmen müssen gleichzeitig folgende 3 Bedingungen erfüllen:
Landwirtschaftliche Unternehmen sind alle Unternehmen, welche die von Art. 2135 ZGB beschriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
Innovative Start-Up Unternehmen sind jene Unternehmen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragen sind.
Verbraucher/innen sind natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, oder beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Sie gelten als Verbraucher/innen, auch wenn sie Gesellschafter/innen einer Gesellschaft (Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) sind. Die Schulden dürfen aber nicht im Zusammenhang mit deren Gesellschaft stehen.
Freiberufler/Freiberuflerin, Künstler/Künstlerin oder Selbstständige sind Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.
Zudem können Familienmitglieder gemeinsam ein Ansuchen an die Überschuldungsstelle richten, wenn die Überschuldungskrise auf einen gemeinsamen Ursprung zurückzuführen ist. Zu den Familienmitgliedern zählen: Ehegatte/in, Verwandte/r bis zum vierten Grad, Verschwägerte/r bis zum zweiten Grad, Partner/in einer zivilen Lebenspartnerschaft und faktische/e Lebensgefährte/in im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.