Alto contrasto
Das Handelsregister Bozen leitet das Verfahren für die Streichung von Amts wegen von Kapitalgesellschaften in Liquidation ein, die über mindestens drei aufeinander folgende Jahre keinen Jahresabschluss hinterlegt haben, wie von Art. 2490, Absatz 6 ZGB vorgesehen.
Für die Einleitung des Amtsverfahrens sind die folgenden Voraussetzungen unabdingbar:
Bei Kapitalgesellschaften führt die unterlassene Hinterlegung der Jahresabschlüsse für fünf aufeinanderfolgende Jahre oder die Unterlassung von Geschäftshandlungen zur Auflösung ohne Liquidation, sofern die Untätigkeit und die Unterlassung in Verbindung mit mindestens einem der folgende Umstände vorliegen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt der Handelsregisterführer von Amts wegen seiner Feststellung des Auflösungsgrundes ohne Liquidation in das Handelsregister ein und gibt die Einleitung des Verfahrens ausschließlich durch Veröffentlichung in der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen bekannt.
Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frisen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, um ihre Eintragung beibehalten zu können, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung der Gesellschaften aus dem Handelsregister vorzunehmen.
Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Kapitalgesellschaften
Maßnahmen zur Streichung von Amts wegen von Kapitalgesellschaften
Der Verantwortliche für das Verfahren
Rechtsquellen